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LOC Holz GmbH
Andreas Grillneder
Technologiestraße 11
4341 Arbing
Tel: 0664 13 33 992
E-Mail: modul@loc-holz.at
der LOC Holz GmbH für Modulbauprojekte
1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort:
(1) Für alle Rechtsgeschäfte der LOC Holz GmbH (im nachfolgenden kurz „LOC“
genannt), deren Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche
vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung österreichischen Rechts unter
Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes sowie des UN-
Kaufrechts und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts
am ordentlichen Unternehmenssitz von LOC.
(2) Als Erfüllungsort wird der Sitz von LOC vereinbart, auch wenn die Übergabe ver-
einbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
2. Angebote, Verträge:
(1) Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibungen in Pros-
pekten, Anzeigen oder auf der Website von LOC sind freibleibend. Sie entfalten keine
Bindungswirkung und dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
Bestellungen des Vertragspartners sind ab Zugang bei LOC verbindlich.
(2) Ein Vertrag über Produkte und Dienstleistungen der LOC kommt erst mit Abgabe
einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch LOC oder durch Lieferung der bestellten
Produkte oder Leistungen zustande.
(3) Von LOC übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Vertragspartner
unverzüglich zu prüfen und binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an LOC zu
retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt
die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig
und vollständig anerkannt.
(4) Alle Änderungen und Ergänzungen von Erklärungen und Verträgen von LOC be-
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom
Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
(5) LOC ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.
(6) Änderungen in der Bauart bzw. der Ausführung der Leistungen bleiben LOC inso-
fern vorbehalten, als diese zu erheblichen Verbesserungen der Ergebnisse oder Ab-
wicklung von Aufträgen im Sinne des Vertragspartners führen.
3. Leistungsfristen, Leistungsausführung und Annahmeverzug:
(1) Die Leistungsfristen bzw. -termine der LOC sind, falls nicht ausdrücklich anders
vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt
der Fertigstellung. Höhere Gewalt, Pandemie, Demonstrationen, Naturkatastrophen
und Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit von LOC liegen, entbinden LOC von der Leistungsverpflichtung
bzw. gestatten LOC die Festsetzung einer neuen Leistungsfrist. Zu derartigen
Ereignissen zählen auch nachträglich eingetretene Probleme bei der
Materialbeschaffung, allgemeine Betriebsstörungen, Ausfälle der Energieversorgung,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transport-mitteln, unvorhergesehene
Personalengpässe, Anordnung von Behörden und dergleichen. Diese Umstände
kommen auch zum Tragen, wenn sie einen Lieferanten der LOC oder deren
Sublieferanten betreffen.
(2) Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist LOC einseitig
berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen und die mit der Änderung verbundenen
Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
(3) Ansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind
ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch
LOC verschuldet worden sind.
(4) LOC behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
LOC ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
(5) Lieferungen und Leistungen von LOC sind mangels anderslautender schriftlicher
Vereinbarung mit dem Vertragspartner mit dem Abgang aus dem Werk erfüllt. Die
Lieferung erfolgt frei Haus, jedoch unabgeladen. Risiko und Gefahren, auch die des
zufälligen Untergangs, gehen mit Erfüllung auf den Vertragspartner über.
(6) Sofern LOC die Fertigstellung des Gewerks angezeigt hat und eine Übermittlung
an den Vertragspartner oder die Inbetriebnahme an Gründen scheitert, die in der
Sphäre des Vertragspartners liegen (z.B. bauseitige Leistungen nicht erbracht) tritt
Annahmeverzug ein.
Liegt auf Seiten des Vertragspartners Annahmeverzug vor, ist LOC nach erfolgloser
Nachfristsetzung (14 Tage) berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten und in jedem Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung der
vertraglichen Vereinbarung zu verlangen. LOC ist weiters berechtigt, die Einlagerung
des Kaufgegenstandes auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorzunehmen.
(7) Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit LOC
ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine
abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am
Herstellungsort bzw. an einem von LOC zu bestimmenden Ort während der normalen
Arbeitszeit von LOC durchzuführen. Wird der Vertragsgegenstand vor Ort beim
Vertragspartner montiert, so hat die Abnahmeprüfung an diesem Ort stattzufinden.
(8) LOC muss den Vertragspartner rechtzeitig von der Abnahmeprüfung
verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem
bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Kaufgegenstand
bei der Abnahme-prüfung als vertragswidrig, so hat LOC unverzüglich jeglichen
Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Kaufgegenstandes
herzustellen. Der Vertrags-partner kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen
wesentlicher Mängel verlangen.
(9) Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.
Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie
Funktions-tüchtigkeit des Kaufgegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von
beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Vertragspartner oder sein
bevollmächtigter Ver-treter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter
Verständigung durch LOC nicht an-wesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch
LOC zu unterzeichnen. LOC hat dem Vertragspartner in jedem Fall eine Kopie des
Abnahmeprotokolls zu übermitteln, des-sen Richtigkeit der Vertragspartner auch
dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter
dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes
vereinbart wurde, trägt der Vertragspartner die Kosten für die durchgeführte
Abnahmeprüfung.
4. Preise:
(1) Sämtliche angegebenen Preise sind mangels abweichender schriftlicher Vereinba-
rung als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verstehen. Die
Frachtkosten werden vom Vertragspartner der LOC getragen, ebenso eine etwaige
Verzollung der Ware oder Steuern und Gebühren, die vom jeweiligen Land zusätzlich
eingehoben werden. Bei Lieferungen hat die LOC die Berechtigung einen pauschalier-
ten Frachtsatz in Rechnung zu stellen.
(2) Die Lieferung erfolgt unversichert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5. Gewährleistung:
(1) Gewährleistung wird von LOC ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigen-
schaften ihrer Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke
des Vertragspartners. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die von LOC
ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Pros-
pekte und Angaben von LOC etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
LOC haftet jedenfalls nicht für optische Mängel und solche Mängel, die infolge eines
Zutuns des Vertragspartners zutage treten sowie für Mängel, die auf handelsübliche
oder leichte, technisch nicht vermeidbare Abweichungen zurückzuführen sind (z.B.
geringfügige Abweichungen in Gewicht, Farbe, Beschichtung, Ausrüstung,
normgemäßen Maßtoleranzen und Qualität).
(2) Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der
Vertragspartner hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung
unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf
sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich gegenüber LOC
zu rügen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Leistungen von LOC 6 Monate ab Lieferung
und beginnt mit Übergabe der Ware an den Vertragspartner (=Abgang vom Werk).
(4) Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Vertragspartner nicht zur
Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.
(5) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB
findet keine Anwendung. Den Vertragspartner trifft auch die volle Beweislast für das
Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtzeitigkeit der Mängel-
rüge. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung
nicht ein.
(6) LOC ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Ver-
besserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die
Verbesserung erfolgt nach Wahl von LOC am Lieferort oder am Sitz von LOC.
(7) Nach Inbetriebnahme eines Produkts oder einer Anlage durch den
Vertragspartner gilt diese(s) jedenfalls als abgenommen. Geringfügige Mängel
hindern die Inbetriebnahme/Abnahme nicht.
(8) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners entfallen, sobald mit der Be-
bzw. Weiterverarbeitung des Kaufgegenstandes begonnen wird.
6. Schadenersatz:
(1) Zum Schadenersatz ist die LOC in allen in Betracht kommenden Fällen nur im
Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit
haftet die LOC ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden,
entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und
Vermögensschäden haftet die LOC nicht. Die Haftung der LOC verjährt in 6 Monaten
ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen
3 Jahren ab voll-ständiger Leistungserbringung. Die Haftung von LOC ist in jedem
Fall mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.
(2) Ein etwaiges Verschulden der LOC hat der Vertragspartner zu beweisen.
(3) Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen der LOC, aufgrund von Schädigungen, die diese dem
Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner –
zufügen.
(4) Sofern vertraglich eine Pönale zulasten der LOC vereinbart wurde, unterliegt
diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale
hinaus-gehenden Schadenersatz durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
7. Zahlung – Zahlungsziel – Zahlungsbedingungen:
(1) Rechnungen der LOC sind sofort bei Lieferung oder Abholung bzw. mit der Bereit-
stellung der Ware zum Versand zur Zahlung fällig.
(2) Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen des Vertragspartners wegen
vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel Gewährleistung – sind ausge-
schlossen.
8. Zahlungsverzug:
(1) Ab Verzugszeitpunkt ist die LOC bei Zahlungsverzug (jeglicher Art) berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz pro Jahr geltend zu machen
und – unbeschadet sonstiger Rechte – Lieferungen bis zur Erbringung der
vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist
zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und Schaden-ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem
Fall hat der Vertragspartner die gelieferten Gegenstände unverzüglich an die LOC
zurückzustellen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Entwertung,
Abnützung, Entschädigung für eigene Transportspesen etc. mehr bleibt LOC
vorbehalten, wobei LOC bei berechtigtem Vertragsrücktritt berechtigt ist, 20 % des
Preises als Mindestpönale zu fordern bzw. einzubehalten.
(2) Werden der LOC Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspart-
ners oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist LOC berechtigt, alle aus-
haftenden Restschulden unmittelbar in Zahlungsfälligkeit zu stellen. Die LOC kann in
diesem Zusammenhang bestehende, jedoch noch nicht erfüllte Lieferverträge, eine
Sicherheitszahlung und/oder Anzahlung verlangen bzw. bei Nichteinbringung dieser
von einer Lieferung Abstand nehmen und vom Vertrag zurücktreten.
(3) Es ist der LOC Holz GmbH gestattet, Zahlungseingänge auf offene Mahnspesen,
weiters auf aushaftende Zinsen und in der Folge auf aushaftende Kapitalbeträge –
bei der ältesten Schuld beginnend – anzurechnen.
9. Eigentumsvorbehalt:
(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusam-
menhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-Verpflichtungen
des Vertragspartners alleiniges Eigentum von LOC (Vorbehaltseigentum). Solange
der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des
Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von LOC unzulässig.
(2) Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise
nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insol-
venzantrag über das Vermögen des Vertragspartners anhängig, ist LOC berechtigt,
aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
(3) Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum von LOC geltend ge-
macht werden, hat der Vertragspartner hiervon LOC sofort schriftlich zu verständigen
und das Vorbehaltseigentum von LOC auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.
(4) Während der Dauer des Eigentumsvorhaltes ist der Kaufgegenstand vom
Vertrags-partner auf Verlangen von LOC auf den Neupreis gegen alle Risiken,
einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten von
LOC zu vinkulieren.
(5) Der Vertragspartner hat die Pflicht, während des Eigentumsvorbehaltes den Kauf-
gegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen in
Absprache mit LOC unverzüglich durchführen zu lassen.
(6) Für den Fall einer von LOC schriftlich genehmigten Weiterveräußerung, Verpfän-
dung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des
Kaufgegenstands an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der
Vertrags-partner verpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des
Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen AGB zu
überbinden.
10. Salvatorische Klausel, Verbrauchergeschäfte:
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein
oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen
Geschäftsbestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge. Die Vertrags-parteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare
Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die
gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Im Falle des Vorliegens eines Verbrauchergeschäftes, so treten zwingende Best-
immungen des KSchG an Stelle der entsprechenden Bestimmungen dieser AGBs. Die
übrigen Bestimmungen dieser AGBs bleiben vollinhaltlich aufrecht.
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Andreas Grillneder
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