Allgemeine geschäftsbedingungen

der LOC Holz GmbH für Modulbauprojekte

 

1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort:

(1) Für alle Rechtsgeschäfte der LOC Holz GmbH (im nachfolgenden kurz „LOC“

genannt), deren Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche

vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung österreichischen Rechts unter

 

Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes sowie des UN-

Kaufrechts und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts

 

am ordentlichen Unternehmenssitz von LOC.

 

(2) Als Erfüllungsort wird der Sitz von LOC vereinbart, auch wenn die Übergabe ver-

einbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

 

2. Angebote, Verträge:

 

(1) Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibungen in Pros-

pekten, Anzeigen oder auf der Website von LOC sind freibleibend. Sie entfalten keine

 

Bindungswirkung und dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

Bestellungen des Vertragspartners sind ab Zugang bei LOC verbindlich.

(2) Ein Vertrag über Produkte und Dienstleistungen der LOC kommt erst mit Abgabe

einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch LOC oder durch Lieferung der bestellten

Produkte oder Leistungen zustande.

(3) Von LOC übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Vertragspartner

unverzüglich zu prüfen und binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an LOC zu

retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt

die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig

und vollständig anerkannt.

 

(4) Alle Änderungen und Ergänzungen von Erklärungen und Verträgen von LOC be-

dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom

 

Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

(5) LOC ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.

 

(6) Änderungen in der Bauart bzw. der Ausführung der Leistungen bleiben LOC inso-

fern vorbehalten, als diese zu erheblichen Verbesserungen der Ergebnisse oder Ab-

wicklung von Aufträgen im Sinne des Vertragspartners führen.

 

3. Leistungsfristen, Leistungsausführung und Annahmeverzug:

(1) Die Leistungsfristen bzw. -termine der LOC sind, falls nicht ausdrücklich anders

vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt

der Fertigstellung. Höhere Gewalt, Pandemie, Demonstrationen, Naturkatastrophen

und Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der

Einflussmöglichkeit von LOC liegen, entbinden LOC von der Leistungsverpflichtung

bzw. gestatten LOC die Festsetzung einer neuen Leistungsfrist. Zu derartigen

Ereignissen zählen auch nachträglich eingetretene Probleme bei der

Materialbeschaffung, allgemeine Betriebsstörungen, Ausfälle der Energieversorgung,

Streik, Aussperrung, Mangel an Transport-mitteln, unvorhergesehene

Personalengpässe, Anordnung von Behörden und dergleichen. Diese Umstände

 

kommen auch zum Tragen, wenn sie einen Lieferanten der LOC oder deren

Sublieferanten betreffen.

(2) Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist LOC einseitig

berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen und die mit der Änderung verbundenen

Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Ansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind

ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch

LOC verschuldet worden sind.

(4) LOC behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

LOC ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.

(5) Lieferungen und Leistungen von LOC sind mangels anderslautender schriftlicher

Vereinbarung mit dem Vertragspartner mit dem Abgang aus dem Werk erfüllt. Die

Lieferung erfolgt frei Haus, jedoch unabgeladen. Risiko und Gefahren, auch die des

zufälligen Untergangs, gehen mit Erfüllung auf den Vertragspartner über.

(6) Sofern LOC die Fertigstellung des Gewerks angezeigt hat und eine Übermittlung

an den Vertragspartner oder die Inbetriebnahme an Gründen scheitert, die in der

Sphäre des Vertragspartners liegen (z.B. bauseitige Leistungen nicht erbracht) tritt

Annahmeverzug ein.

Liegt auf Seiten des Vertragspartners Annahmeverzug vor, ist LOC nach erfolgloser

Nachfristsetzung (14 Tage) berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder vom

Vertrag zurücktreten und in jedem Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung der

vertraglichen Vereinbarung zu verlangen. LOC ist weiters berechtigt, die Einlagerung

des Kaufgegenstandes auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorzunehmen.

(7) Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit LOC

ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine

abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am

Herstellungsort bzw. an einem von LOC zu bestimmenden Ort während der normalen

Arbeitszeit von LOC durchzuführen. Wird der Vertragsgegenstand vor Ort beim

Vertragspartner montiert, so hat die Abnahmeprüfung an diesem Ort stattzufinden.

(8) LOC muss den Vertragspartner rechtzeitig von der Abnahmeprüfung

verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem

bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Kaufgegenstand

bei der Abnahme-prüfung als vertragswidrig, so hat LOC unverzüglich jeglichen

Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Kaufgegenstandes

herzustellen. Der Vertrags-partner kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen

wesentlicher Mängel verlangen.

(9) Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.

Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie

Funktions-tüchtigkeit des Kaufgegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von

beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Vertragspartner oder sein

bevollmächtigter Ver-treter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter

Verständigung durch LOC nicht an-wesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch

LOC zu unterzeichnen. LOC hat dem Vertragspartner in jedem Fall eine Kopie des

Abnahmeprotokolls zu übermitteln, des-sen Richtigkeit der Vertragspartner auch

dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter

dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes

 

vereinbart wurde, trägt der Vertragspartner die Kosten für die durchgeführte

Abnahmeprüfung.

4. Preise:

 

(1) Sämtliche angegebenen Preise sind mangels abweichender schriftlicher Vereinba-

rung als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verstehen. Die

 

Frachtkosten werden vom Vertragspartner der LOC getragen, ebenso eine etwaige

Verzollung der Ware oder Steuern und Gebühren, die vom jeweiligen Land zusätzlich

 

eingehoben werden. Bei Lieferungen hat die LOC die Berechtigung einen pauschalier-

ten Frachtsatz in Rechnung zu stellen.

 

(2) Die Lieferung erfolgt unversichert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

5. Gewährleistung:

 

(1) Gewährleistung wird von LOC ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigen-

schaften ihrer Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften

 

geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke

des Vertragspartners. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die von LOC

 

ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Pros-

pekte und Angaben von LOC etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

 

LOC haftet jedenfalls nicht für optische Mängel und solche Mängel, die infolge eines

Zutuns des Vertragspartners zutage treten sowie für Mängel, die auf handelsübliche

oder leichte, technisch nicht vermeidbare Abweichungen zurückzuführen sind (z.B.

geringfügige Abweichungen in Gewicht, Farbe, Beschichtung, Ausrüstung,

normgemäßen Maßtoleranzen und Qualität).

(2) Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der

Vertragspartner hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung

unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf

sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich gegenüber LOC

zu rügen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Leistungen von LOC 6 Monate ab Lieferung

und beginnt mit Übergabe der Ware an den Vertragspartner (=Abgang vom Werk).

(4) Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Vertragspartner nicht zur

Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.

(5) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB

findet keine Anwendung. Den Vertragspartner trifft auch die volle Beweislast für das

 

Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtzeitigkeit der Mängel-

rüge. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung

 

nicht ein.

 

(6) LOC ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Ver-

besserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die

 

Verbesserung erfolgt nach Wahl von LOC am Lieferort oder am Sitz von LOC.

(7) Nach Inbetriebnahme eines Produkts oder einer Anlage durch den

Vertragspartner gilt diese(s) jedenfalls als abgenommen. Geringfügige Mängel

hindern die Inbetriebnahme/Abnahme nicht.

 

(8) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners entfallen, sobald mit der Be-

bzw. Weiterverarbeitung des Kaufgegenstandes begonnen wird.

 

6. Schadenersatz:

(1) Zum Schadenersatz ist die LOC in allen in Betracht kommenden Fällen nur im

Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit

haftet die LOC ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden,

entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und

Vermögensschäden haftet die LOC nicht. Die Haftung der LOC verjährt in 6 Monaten

ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen

3 Jahren ab voll-ständiger Leistungserbringung. Die Haftung von LOC ist in jedem

Fall mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.

(2) Ein etwaiges Verschulden der LOC hat der Vertragspartner zu beweisen.

(3) Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter

und Erfüllungsgehilfen der LOC, aufgrund von Schädigungen, die diese dem

Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner –

zufügen.

(4) Sofern vertraglich eine Pönale zulasten der LOC vereinbart wurde, unterliegt

diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale

hinaus-gehenden Schadenersatz durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

7. Zahlung – Zahlungsziel – Zahlungsbedingungen:

 

(1) Rechnungen der LOC sind sofort bei Lieferung oder Abholung bzw. mit der Bereit-

stellung der Ware zum Versand zur Zahlung fällig.

 

(2) Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen des Vertragspartners wegen

 

vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel Gewährleistung – sind ausge-

schlossen.

 

8. Zahlungsverzug:

(1) Ab Verzugszeitpunkt ist die LOC bei Zahlungsverzug (jeglicher Art) berechtigt,

Verzugszinsen in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz pro Jahr geltend zu machen

und – unbeschadet sonstiger Rechte – Lieferungen bis zur Erbringung der

vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist

zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag

zurückzutreten und Schaden-ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem

Fall hat der Vertragspartner die gelieferten Gegenstände unverzüglich an die LOC

zurückzustellen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Entwertung,

Abnützung, Entschädigung für eigene Transportspesen etc. mehr bleibt LOC

vorbehalten, wobei LOC bei berechtigtem Vertragsrücktritt berechtigt ist, 20 % des

Preises als Mindestpönale zu fordern bzw. einzubehalten.

 

(2) Werden der LOC Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspart-

ners oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist LOC berechtigt, alle aus-

haftenden Restschulden unmittelbar in Zahlungsfälligkeit zu stellen. Die LOC kann in

 

diesem Zusammenhang bestehende, jedoch noch nicht erfüllte Lieferverträge, eine

Sicherheitszahlung und/oder Anzahlung verlangen bzw. bei Nichteinbringung dieser

von einer Lieferung Abstand nehmen und vom Vertrag zurücktreten.

(3) Es ist der LOC Holz GmbH gestattet, Zahlungseingänge auf offene Mahnspesen,

weiters auf aushaftende Zinsen und in der Folge auf aushaftende Kapitalbeträge –

bei der ältesten Schuld beginnend – anzurechnen.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

 

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusam-

menhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-Verpflichtungen

 

des Vertragspartners alleiniges Eigentum von LOC (Vorbehaltseigentum). Solange

der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,

Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des

Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von LOC unzulässig.

(2) Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise

 

nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insol-

venzantrag über das Vermögen des Vertragspartners anhängig, ist LOC berechtigt,

 

aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

 

(3) Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum von LOC geltend ge-

macht werden, hat der Vertragspartner hiervon LOC sofort schriftlich zu verständigen

 

und das Vorbehaltseigentum von LOC auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.

(4) Während der Dauer des Eigentumsvorhaltes ist der Kaufgegenstand vom

Vertrags-partner auf Verlangen von LOC auf den Neupreis gegen alle Risiken,

einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten von

LOC zu vinkulieren.

 

(5) Der Vertragspartner hat die Pflicht, während des Eigentumsvorbehaltes den Kauf-

gegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen in

 

Absprache mit LOC unverzüglich durchführen zu lassen.

 

(6) Für den Fall einer von LOC schriftlich genehmigten Weiterveräußerung, Verpfän-

dung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des

 

Kaufgegenstands an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der

Vertrags-partner verpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des

Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen AGB zu

überbinden.

10. Salvatorische Klausel, Verbrauchergeschäfte:

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein

oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen

Geschäftsbestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen

Verträge. Die Vertrags-parteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare

Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die

gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmung möglichst nahekommt.

 

(2) Im Falle des Vorliegens eines Verbrauchergeschäftes, so treten zwingende Best-

immungen des KSchG an Stelle der entsprechenden Bestimmungen dieser AGBs. Die

 

übrigen Bestimmungen dieser AGBs bleiben vollinhaltlich aufrecht.

Kontaktieren Sie uns!

LOC Holz GmbH
Andreas Grillneder
Technologiestraße 11
4341 Arbing

Tel: 0664 13 33 992
E-Mail: modul@loc-holz.at